Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Entscheidung über den Antrag

8.1   Zuständigkeit

Die Regierung entscheidet über die Anträge.

8.2   Bekanntgabe

Ein Abdruck des Erstattungsbescheides an kreisangehörige Gemeinden und an alle übrigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ist der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu übermitteln.

8.3   Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid

1Werden dem Antragsteller nachträglich Aufwendungen erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 2Anlagegüter sind so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 3Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 4Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen. 5Auf Verlangen ist Vertretern von Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen bis zur Veräußerung die Besichtigung der Anlagegüter zu ermöglichen.

8.4   Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ein entsprechendes Prüfungsrecht ist explizit in den Bewilligungsbescheiden als Nebenbestimmung aufzunehmen.