Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1984
Fassung: 30.11.1984
5.
Schäden an Skiabfahrten oder Skiwanderwegen hat der Fahrer des Fahrzeugs sofort zu beseitigen. Falls die Beseitigung nicht möglich ist, hat er den Schaden unverzüglich dem Verkehrssicherungspflichtigen für die Abfahrt bzw. den Skiwanderweg zu melden.