Inhalt
Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich Skiabfahrten und Skiwanderwege nicht benutzen.
Ausnahmen können für kurze Streckenabschnitte zugelassen werden, wenn eine andere Fahrspur wegen der Geländebeschaffenheit ausscheidet.
Das Fahren auf Pisten oder Loipen ist nur bei guten Sichtverhältnissen und nur in Zeiten zulässig, in denen wenig Skibetrieb ist. Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 und 1.9 zu erteilen.