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Text gilt ab: 01.12.1984
Fassung: 30.11.1984
1.
Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur Versorgung von Wildfutterstellen, Bergbahnen, Berghütten und Berggasthöfen (vgl. Teil B II 2.2 der Bekanntmachung vom 27.4.1977, LUMBl S. 59) ist zu prüfen, ob anderweitige zumutbare und ausreichende Versorgungsmöglichkeiten bestehen.