Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 02.12.2024
2.
Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS

2.1 Zweck der Zuwendung

1Ergänzend zu den Angeboten der Beratungsstellen sollen gezielte Projekte dazu beitragen, die Anzahl der HIV-Neuinfektionen zu reduzieren und eine Senkung der aidsbedingten Todesfälle zu erreichen. 2Dabei sind spezielle Zielgruppen und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, um Betroffene und Angehörige zu erreichen, die sonst gar nicht oder nur erschwert in das Hilfesystem finden.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gezielte Projekte zur Aufklärung der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken der Immunschwächekrankheit AIDS, über mögliche Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit HIV in Bayern.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS sind in enger Abstimmung mit der zuständigen Regierung und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die Dokumentation des Projekts erfolgt in angepasster Form in Anlehnung an Nr. 1.4.2. 3Für die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.1.

2.5 Art und Umfang der Förderung

2.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter.

2.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

1Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Zuwendungsfähig sind höchstens die Personalausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. 3Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich für die Entgeltgruppen 1 bis 15 sowie S 2 bis S 18 TV-L herausgegeben werden. 4Maßgeblich ist dabei grundsätzlich maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie sowie maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. 5Eine Vergleichsprüfung, die über die in Satz 4 genannte maximale Eingruppierung hinausgeht, ist im begründeten Einzelfall möglich und von der Bewilligungsbehörde zu prüfen und zu bewilligen. 6Für Personal, für dessen Beschäftigung eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenhöchstsätze im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 7Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 8Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig. 9Die Zuwendung darf – zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.5.4 Eigenbeteiligung

1Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden. 3Soweit die freiwilligen zweckgebundenen Geldspenden die Höhe des vorgesehenen Eigenanteils überschreiten, erfolgt eine Kürzung der Zuwendung.

2.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.