Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 02.12.2024
1.
Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen

1.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist, die Infektionszahlen mit HIV zu senken und Infizierte zu ertüchtigen, die besonderen Anforderungen einer HIV-Infektion bewältigen zu können.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen für die Allgemeinheit und für vulnerable Gruppen und zur psychosozialen Beratung und Betreuung von Betroffenen und ihren Angehörigen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Personelle Ausstattung

1Die Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Prävention, Beratung und Betreuung tätig. 2Die nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben sind in dem auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) veröffentlichten Rahmenkonzept der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen in Bayern beschrieben. 3In den Beratungsstellen soll grundsätzlich folgende personelle Mindestausstattung vorhanden sein:
1,0 Fachkraft für Psychologie
1,0 Fachkraft für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik und
eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft.
4Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie oder über einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. 5Ausländische Studienabschlüsse der Fachkräfte können berücksichtigt werden, sofern diese in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 6In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden. 7Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem nachweisen kann. 8Die Genehmigung ist vor der geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 9Maßgeblich ist der vom StMGP in Abstimmung mit den Trägern festgelegte Stellenplan. 10Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den Träger der jeweiligen Beratungsstelle sicherzustellen. 11Außenstellen sind der Beratungsstelle fachlich und organisatorisch zuzuordnen. 12Die Supervision der Fachkräfte ist sicherzustellen. 13Die Öffnungszeiten der Dienste sind dem Bedarf der Ratsuchenden anzupassen.

1.4.2 Dokumentation

1Die Dokumentation der Tätigkeit der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erfolgt nach dem auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Dokumentationsbogen. 2Auf dessen Basis sind alle Daten einmal jährlich digital an das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. 3Befugten Stellen, insbesondere der zuständigen Regierung und dem StMGP, ist jederzeit Einblick hierin zu gewähren.

1.5 Art und Umfang der Förderung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1.5.2.1 Personalausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, Verwaltungskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, zum Beispiel des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Zuwendungsfähig sind außerdem Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, sofern diese nicht im Rahmen eines Beratervertrags tätig sind und als Sachausgaben geltend gemacht werden.

1.5.2.2 Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben für Supervision der Fachkräfte, Honorare für eine beratende Ärztin oder einen beratenden Arzt, Kosten für Dolmetscherleistungen, Ausgaben für Miete und Mietnebenkosten für die Beratungsräume, Ausgaben für Büromaterial, EDV, Telekommunikation, digitale Maßnahmen sowie Schnelltests auf HIV. 2Hinsichtlich der Supervisionen ist es unschädlich, wenn an diesen in geringem Umfang auch Verwaltungskräfte partizipieren. 3Bezüglich der Schnelltests auf HIV ist es unschädlich, wenn die Schnelltests neben HIV gleichzeitig auch andere sexuell übertragbare Infektionen (STI) wie beispielsweise Hepatitis C oder Syphilis abdecken, sogenannte Kombitests.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung darf – zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

1.5.3.1 Personalausgaben

1Zuwendungsfähig sind höchstens die Personalausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. 2Der Festbetrag beträgt 100 % der Personalausgabenhöchstsätze, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich für die Entgeltgruppen 1 bis 15 sowie S 2 bis S 18 TV-L herausgegeben werden. 3Maßgeblich ist dabei grundsätzlich maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie, maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik sowie maximal die Entgeltgruppe 6 für Verwaltungskräfte. 4Eine Vergleichsprüfung, die über die in Satz 3 genannte maximale Eingruppierung hinausgeht, ist im begründeten Einzelfall möglich und von der Bewilligungsbehörde zu prüfen und zu bewilligen. 5Die Förderung der Personalausgaben für Praktikantinnen und Praktikanten des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ bemisst sich bis zu dem Betrag (Pauschale), den beim Staat beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten erhalten. 6Die Höhe der Vergütung nach Satz 5 richtet sich nach dem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 21. Februar 2022, Az. 25 – P 2520 – 1/28. 7Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen für die maßgebliche Entgeltgruppe (maximal E 14), die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden, und werden für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle gewährt. 8Für Personal, für dessen Beschäftigung eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenhöchstsätze im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 9Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 10Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

1.5.3.2 Sachausgaben

Zu den Sachausgaben werden folgende Pauschalen gewährt:
Ausgaben für die Supervision der geförderten Fachkräfte, für Dolmetscherleistungen oder geeignete Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen – soweit deren Einsatz bei der Beratung von Klientinnen oder Klienten mit Migrationshintergrund erforderlich ist – sowie für Schnelltests auf HIV, in Höhe von insgesamt bis zu 1 500 Euro je voller geförderter Fachkraftstelle jährlich.
Ausgaben für eine Ärztin oder einen Arzt im Rahmen eines Beratervertrags bis zu 65 Euro pro Stunde (Pauschale) für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle, sofern diese nicht als Personalausgaben im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

1.5.4 Eigenbeteiligung

1Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden. 3Soweit die freiwilligen zweckgebundenen Geldspenden die Höhe des rechnerischen Eigenanteils überschreiten, erfolgt eine Kürzung der Zuwendung.

1.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.