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FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 02.12.2024
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2126.1-G

Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS (Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 2. Dezember 2024, Az. 65a-G8000-2024/117-83
(BayMBl. Nr. 640 )

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie AIDS (FöR-AIDS) vom 2. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 640)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS. 2Außerdem werden Maßnahmen der Fortbildung für das Fachpersonal und die freiwilligen Helfer in der AIDS-Arbeit gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. 6Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus (HIV) aufgeklärt werden. 7Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen. 8Durch sachgerechte Information sollen Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden. 9Die Prävention von HIV beinhaltet insbesondere die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention sowie indizierte und strukturelle Prävention. 10Sie soll im umfassenden Sinne der Weltgesundheitsorganisation zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit führen. 11Das bestehende flächendeckende Netz der Präventions- und Hilfsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.