Inhalt
3.
Gemeinsame Vorschriften
3.1
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
1Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hinzuweisen. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann Zuwendungsempfänger, Gegenstände und Höhe der Förderung veröffentlichen.
3.2
Mehrfachförderung
Soweit der Zuweisungsempfänger hinsichtlich desselben Fördergegenstandes eine Förderung nach einem anderen Förderprogramm oder das betreffende Krankenhaus einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes in Anspruch nehmen kann, scheidet eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.