Inhalt

GebHilfR
Text gilt ab: 01.10.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Säule 1: Unterstützung, Stärkung und Sicherung der geburtshilflichen Hebammenversorgung

1.1 Zweck der Zuweisung

1Krankenhäuser haben zunehmend Probleme, Hebammen und Entbindungspfleger für die geburtshilfliche Tätigkeit im Kreißsaal zu gewinnen und dort zu halten. 2Dies gilt auch in der Wochenbettbetreuung. 3Zweck der Zuweisung ist die Unterstützung, Stärkung und Sicherung der Hebammenversorgung in der Geburtshilfe und in der Wochenbettbetreuung im Sinne der Buchst. B und C der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V.

1.2 Gegenstand der Zuweisung

1Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die die geburtshilfliche Hebammenversorgung sowie die Wochenbettbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger stärken und sichern. 2Dies können insbesondere sein:
Werbemaßnahmen zur Personalgewinnung,
Entwicklung und Unterstützung der Einrichtung von Koordinierungsstellen, Vermittlungszentralen oder eines Hebammennotfalldienstes für kurzfristig auftretende Bedarfslagen in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung,
Entwicklung und Umsetzung von Wohnraumkonzepten,
Teambuilding-Maßnahmen,
Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit im Kreißsaal und in der Wochenbettbetreuung,
Verträge mit Hebammen und Entbindungspflegern, zum Beispiel zur Organisation einer mobilen Reserve für die Geburtshilfe oder die Wochenbettbetreuung,
Entwicklung und Unterstützung von Personalfindungskonzepten,
finanzielle Unterstützung von Hebammen und Entbindungspflegern, wenn sich diese verpflichten, für einen angemessenen Zeitraum und zeitlichen Umfang im Landkreis oder der kreisfreien Stadt für die Tätigkeit in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung zur Verfügung zu stehen,
zusätzlich erforderliche Personal- und Sachausgaben beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt oder im Krankenhaus zur Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des Förderzwecks.
3Vom Förderzweck ausdrücklich miterfasst und erwünscht sind Kooperationen zwischen Landkreisen und zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Konzeption und der Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Satz 2. 4Dies gilt insbesondere, wenn ein benachbarter Landkreis oder eine benachbarte kreisfreie Stadt eines Förderempfängers nicht über eine Geburtshilfestation verfügt oder wenn anzunehmen ist, dass ein erheblicher Teil der in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gemeldeten Neugeborenen in einer benachbarten Kommune geboren werden. 5Leistungen nach Satz 2 Spiegelstrich 8 sind unzulässig, wenn Hebammen oder Entbindungspfleger für denselben Förderzweck Mittel aus der Niederlassungsprämie oder dem Hebammenbonus erhalten. 6Zuschüsse zu Haftpflichtversicherungsprämien sind in der Regel nicht von der Förderung umfasst; sie sind in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig, in denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Einnahmen (z. B. wegen der geringen Anzahl betreuter Geburten) und der Versicherungsprämie besteht.

1.3 Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind die für die stationäre Versorgung und die Hebammenhilfe sicherstellungsverpflichteten Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Bayern (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LKrO und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO).

1.4 Zuweisungsvoraussetzungen

1.4.1 

1Die Zuweisung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Förderzweck eingehalten wird und die Weitergabe staatlicher Mittel mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. 2Bei der Weitergabe staatlicher Mittel an Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist von den Kommunen das EU-Beihilferecht mit seinen De-minimis-Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten oder eine marktkonforme Gegenleistung nach den geltenden rechtlichen Vorgaben festzustellen.

1.4.2 

1Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn für die Förderung der Jahre 2018 und 2019 mit Eingang des Antragsschreibens bei der Bewilligungsbehörde zugelassen. 2Ab der Förderung für das Jahr 2020 darf mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags von der Bewilligungsbehörde bestätigt wurde. 3Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 4Mit der Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

1.4.3 

Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid die Weiterleitung von Zuweisungen durch den Zuweisungsempfänger nach VV Nr. 13 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO zulassen.

1.5 Art, Umfang und Höhe der Zuweisung

1.5.1 Art der Zuweisung

Die Zuweisung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. 2Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, die für vergleichbar Beschäftigte des Staates entstehen würden. 3Nicht zuwendungsfähig sind Gemeinkosten sowie Investitionen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen. 4Für die Anschaffung von Gegenständen und Geräten, deren Anschaffungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, die Anschaffung von Fahrzeugen oder für ähnliche Anschaffungen gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren.

1.5.3 Höhe der Zuweisung

Die Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Anzahl der Geburten in Krankenhäusern im Gebiet des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum multipliziert mit dem Faktor 40, maximal bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.5.4 

1Maßgeblich für die Berechnung des maximalen Zuweisungsbetrags sind alle Geburten (Lebend- und Totgeburten) im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die von Krankenhäusern für den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt jeweils für das dem Bewilligungszeitraum vorangehende Jahr gemeldet werden. 2Geburten außerhalb solcher Einrichtungen werden nicht in die Berechnung einbezogen. 3Eine etwaige Differenz der in diesem Verfahren gemeldeten Zahlen zu später veröffentlichten Zahlen des Landesamts für Statistik bleibt unbeachtlich. 4Zwischen natürlichen Geburten und Geburten durch Kaiserschnitt wird nicht unterschieden. 5Mehrlingsgeburten werden der Zahl nach berücksichtigt. 6Der Wohnsitz der entbindenden Frauen ist unbeachtlich.

1.5.5 

1Der Zuweisungsempfänger muss sich an den Gesamtausgaben der Maßnahme entsprechend den Maßstäben von Nr. 1.5.2 angemessen, mindestens jedoch zu 10 %, mit eigenen Mitteln beteiligen. 2Kreisfreie Städte und Landkreise (insbesondere, wenn sie mangels Geburtshilfestation die Voraussetzungen nach Nr. 1.5.4 nicht erfüllen) können sich an der Aufbringung der Eigenmittel eines Zuweisungsempfängers nach Satz 1 beteiligen, wenn sich eine geförderte Maßnahme einer Nachbarkommune im Bereich der Wochenbettbetreuung auch auf ihr Gebiet auswirkt; der Zuweisungsempfänger soll auf Verlangen einem solchen Beteiligungswunsch Rechnung tragen.

1.6 Verfahren

1.6.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken.

1.6.2 Antrag

1Der Antrag ist nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Antrag ist jeweils bis 15. November des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Kalenderjahres zu stellen. 3Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Beschreibung der geplanten Maßnahmen im Sinne von Nr. 1.2,
Kosten- und Finanzierungsplan.
4Für den Bewilligungszeitraum ist die Zahl der nach Nr. 1.5.4 von den Krankenhäusern gemeldeten Geburten bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen (Ausschlussfrist). 5Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung der geplanten Vorhaben weitere Unterlagen anfordern.

1.6.3 

Die Bewilligungsbehörde prüft für jeden Antrag, ob die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss) vorliegen.

1.6.4 

Soweit nicht ausgeschlossen ist, dass Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte nach Nr. 1.2 als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts anzusehen sind, hat die Bewilligungsbehörde zur Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.

1.6.5 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres (Kalenderjahr). 2Die Bewilligungsbehörde kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.

1.6.6 Auszahlung der Mittel

Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

1.6.7 Verwendungsnachweis

1Der Zuweisungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuweisungen der Bewilligungsbehörde gegenüber nachzuweisen. 2Im Verwendungsnachweis soll zudem angegeben werden, wie viele Hebammen und Entbindungspfleger durch die Maßnahme in der geförderten Tätigkeit gehalten oder dafür gewonnen werden konnten.

1.6.8 Rückzahlung der Zuwendung

1Geldleistungen, die direkt an Hebammen oder Entbindungspfleger zum persönlichen Verbleib geleistet werden, sind zurückzuzahlen, soweit die Hebamme oder der Entbindungspfleger im Bewilligungszeitraum die Tätigkeit gegenüber dem zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübten Maß mehr als unerheblich verringert. 2Von einer mehr als unerheblichen Verringerung ist in der Regel bei einer Reduzierung der Tätigkeit ab einem Drittel des zuvor ausgeübten Umfanges auszugehen. 3Dies gilt nicht, wenn eine Erkrankung ausschließlicher Grund der Verringerung ist und eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorliegt.