Inhalt
2126.0-G
Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern
(GebHilfR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 23. September 2022, Az. 24-K9000-2017/189-94
(BayMBl. Nr. 541)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern (GebHilfR) vom 23. September 2022 (BayMBl. Nr. 541), die durch Bekanntmachung vom 5. September 2025 (BayMBl. Nr. 390) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuweisungen zum Zweck der Stärkung und Sicherung der geburtshilflichen Versorgung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.