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MedStipR
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.12.2021
6.
Rückzahlung der Zuwendung
1Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn
a)
der Zuwendungsempfänger die ärztliche Approbation aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfung nicht erlangen kann,
b)
eine Exmatrikulation vor erfolgreichem Abschluss des Studiums der Humanmedizin erfolgt,
c)
der Zuwendungsempfänger nicht mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer, gemessen an der Regelstudienzeit, an dem Standort des bayerischen Kooperationspartners absolviert hat,
d)
die fachärztliche Weiterbildung nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. c. im Fördergebiet aufgenommen und dort vollständig durchlaufen wird oder
e)
eine ärztliche Tätigkeit nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. d. im Fördergebiet aufgenommen und dort mindestens 60 Monate ausgeübt wird.
2Im Fall des Satz 1 Buchst. e errechnet sich der Erstattungsbetrag anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. 3Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die verspätete Aufnahme oder vorzeitige Beendigung des Studiums der Humanmedizin, der fachärztlichen Weiterbildung oder der ärztlichen Tätigkeit im Fördergebiet nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.