Inhalt

MedStipR
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.12.2021
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Zuwendung

Die oder der Studierende der Humanmedizin wird mit einem Festbetrag, der sich aus Pauschalbeträgen für zuwendungsfähige Ausgaben zusammensetzt, in Form eines zweckgebundenen Zuschusses (Stipendium) gefördert.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. 2Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende Kostenpauschalen angesetzt:
für Wohnen monatlich 250 €
Mehrbedarf für Lebensmittel monatlich 100 €
Mehrbedarf für Bildung und Lernmittel 70 €
Mehrbedarf für Gesundheit und Hygiene 50 €
Mehrbedarf für Kommunikation 50 €
Mehrbedarf für Mobilität 50 €
Mehrbedarf für Bekleidung 90 €

5.3 Höhe der Zuwendung

Der Festbetrag beträgt monatlich 600 €.

5.4 Dauer der Zuwendung

Das Stipendium kann nur ein einziges Mal beantragt werden und wird bis zur Beendigung des Medizinstudiums, längstens jedoch für 48 Monate, gewährt.

5.5 Anrechnung weiterer Stipendien

1Können die unter Nr. 5.2 bezeichneten zuwendungsfähigen Ausgaben ebenso über eine andere Förderung als Sozialleistung nach § 68 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gefördert werden, so ist die Förderung aus dieser Richtlinie gegenüber der Förderung aus Sozialleistung vorrangig. 2Gegenüber Fördermöglichkeiten, die keine Sozialleistung darstellen, ist die Förderung nach dieser Richtlinie bei Vorliegen der identischen Zuwendungsleistungen aufgrund des staatlichen Interesses am Zuwendungsziel vorrangig anzuwenden.