Inhalt

MedStipR
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.12.2021
1.
Zweck der Zuwendung
1Das Studium der Humanmedizin erfreut sich ungebrochen hoher Beliebtheit. 2Aber immer weniger Medizinstudierende können sich vorstellen, ihren Lebensmittelpunkt später im ländlichen Raum zu wählen. 3Die heutige Generation zieht Beruf und Leben in den Ballungsgebieten zumeist einem Leben auf dem Land vor. 4Aufgrund dieser Ausgangslage müssen angehende Ärztinnen und Ärzte bereits im Studium für ein späteres Tätigwerden auf dem Land begeistert werden. 5Der Freistaat Bayern fördert daher mit Stipendien Medizinstudierende, die bereit sind, nach dem Studium als Ärztin oder Arzt im ländlichen Raum tätig zu sein. 6Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können. 7Fördergebiet ist der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).