Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2004

3. Bescheinigung über die Praktika und Vorlage des Erfahrungsberichts

Dem Studierenden wird nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung entsprechend dem jeweiligen Muster (Anlagen 1 bis 4) ausgestellt. Bei Praktika nach Nr. 1.1.2 erfolgt die Unterzeichnung der Bescheinigung zunächst durch den staatlichen Schulpsychologen und den Schulleiter, bei Praktika nach Nr. 1.1.3 durch den betreuenden Diplompsychologen und – beziehungsweise/oder – den verantwortlichen Leiter der Einrichtung. Nach Ableistung der drei Praktika werden die Bescheinigungen durch den Studierenden gesammelt dem Leiter des in Nr. 2.1.2 genannten Praktikumsamts zur Unterzeichnung zugeleitet. Der in § 108 Abs. l Nr. 2 Buchst. a und b LPO I für jedes Praktikum geforderte Erfahrungsbericht ist beizufügen. Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums setzt voraus, dass der Studierende regelmäßig daran teilgenommen hat und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellte Aufgaben mit ausreichendem Ergebnis erledigt hat. Bei Praktika, bei denen ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden kann, ist die Bescheinigung unter Angabe der wesentlichen Gründe zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält gegebenenfalls das in Nr. 2.1.2 genannte Praktikumsamt. In diesem Fall ist das Praktikum an einer anderen Schule beziehungsweise Einrichtung zu wiederholen. Im Erfahrungsbericht stellt der Bewerber den zeitlichen Verlauf des Praktikums und die Gesichtspunkte, die für die Erreichung der Ziele des Praktikums (s. Nrn. 1.1.2 und 1.1.3) wichtig sind, dar.