Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022

3. Ergebnisanrechnung bei Bewerberinnen und Bewerbern in der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

3.1 

1Die erzielten Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Sportprüfung gemäß § 37 Abs. 1 FachV-Pol/VS werden, sofern diese bestanden wurden, im Rahmen der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene übernommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene für den auf das besondere Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS folgenden Einstellungstermin ablegt; diese Prüfungsteile gelten im Rahmen dieser Prüfung als abgelegt. 2Ein Wahlrecht besteht nicht.

3.2 

Sofern keine Anrechnung nach Nr. 3.1 erfolgt, sind die betreffenden Prüfungsteile im Rahmen der Einstellungsprüfung erneut abzulegen.