Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022

1. Zweck der Richtlinien

Diese Richtlinien regeln die Anrechnung von Teilergebnissen aus Prüfungen, welche sowohl für Bewerberinnen und Bewerber für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (Einstellungsprüfung) als auch für Regelbewerberinnen und Regelbewerber für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS) in gleicher Form und Wertung durchgeführt werden.