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Text gilt ab: 01.09.2022

2. Ergebnisanrechnung bei Regelbewerberinnen und Regelbewerbern für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

2.1 

1Sofern die Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene für denselben Einstellungstermin wie das besondere Auswahlverfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG, § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene abgelegt und bestanden wurde, werden diese Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Sportprüfung übernommen; diese Prüfungsteile gelten im Rahmen dieser Prüfung als abgelegt. 2Ein Wahlrecht besteht nicht.

2.2 

Sofern keine Anrechnung nach Nr. 2.1 erfolgt, sind die betreffenden Prüfungsteile im Rahmen der Teilnahme am besonderen Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS erneut abzulegen.

2.3 

1In Abweichung zu § 16 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS gelten folgende Bestimmungen: 2Sofern die Regelbewerberin oder der Regelbewerber am nächstmöglichen Ausleseverfahren des Landespersonalausschusses erneut teilnimmt, können die im Rahmen des unmittelbar vorhergehenden Termins erzielten Prüfungsergebnisse des besonderen Auswahlverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS nach Wahl des Prüflings angerechnet oder erneut abgelegt werden. 3Im Fall einer späteren erneuten Teilnahme am Ausleseverfahren des Landespersonalausschusses ist das besondere Auswahlverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS erneut vollständig zu durchlaufen.