Inhalt
1.
Zu § 8 FachV-SozVerw (Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung)
1Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung absolvieren, gilt Nr. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Entlassung der Widerruf der Zulassung tritt. 2Zuständig für den Widerruf ist die nach § 8 FachV-SozVerw für die Zulassung zuständige Behörde.