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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzieren2038.3.10-A Richtlinien für die Ausbildung in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung (ARSozVerw) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 25. September 2024, Az. A5/0601-1/11 (BayMBl. Nr. 494 )
  • Bereich reduzierenZu Teil 2 Abschnitt 2 FachV-SozVerw(Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene)
  • 1. Zu § 8 FachV-SozVerw (Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung)
  • Bereich erweiternZu Teil 3 Abschnitt 1 FachV-SozVerw(Gemeinsame Vorschriften)
  • Bereich erweiternZu Teil 3 Abschnitt 2 FachV-SozVerw(Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene)
  • Bereich erweiternZu Teil 3 Abschnitt 3 FachV-SozVerw(Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene)
  • 26. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
  • [Schlussformel]
  • Anlagen

Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
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1.
Zu § 8 FachV-SozVerw (Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung)
1Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung absolvieren, gilt Nr. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Entlassung der Widerruf der Zulassung tritt. 2Zuständig für den Widerruf ist die nach § 8 FachV-SozVerw für die Zulassung zuständige Behörde.
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