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Text gilt ab: 24.06.1971
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III. Angleichung an die Beihilfetarifverträge vom 15. Juni 1959 i. d. F. der Ergänzungstarifverträge vom 26. Mai 1964

Im Hinblick auf die gemäß § 4 der Beihilfetarifverträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer geltende Regelung können nicht pflichtversicherte Angestellte, die unter di Neuregelung gemäß Abschnitt A Abs. 5 des Rundschreibens vom 17. Februar 1971 fallen, eine Beihilfe schon beantragen, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 30,-- DM betragen.