Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte mit Beitragszuschuss nach § 405 RVO n.F.
FMBl. 1971 S. 299
StAnz. 1971 Nr. 26 ber. Nr. 27
2034.7-F
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte mit Beitragszuschuss nach § 405 RVO n.F.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 24. Juni 1971 Az.: P 2026 - 27/21 - 31 279
Gemäß Artikel 47 des Bayerischen Besoldungsgesetzes gebe ich in der Anlage in Ergänzung zur FMBek vom 01.03.1971, Az.: P 2026 - 27/12 - 13 108 (FMBl S. 145, StAnz Nr. 9), das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10.05.1971, Az.: D II 4 - 220 220 - 2/35, zum Vollzug bekannt. Dabei treten an die Stelle der Hinweise auf das BMI-Rundschreiben zur Durchführung des § 405 RVO vom 10.05.1971 die jeweils in der Fußnote bezeichneten entsprechenden Ausführungen der gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten FMBek vom 24.06.1971, Az.: P 2004 - 17/19 - 36 265 (FMBl S. 300), zur Durchführung des 2. Krankenversicherungsänderungsgesetzes.
Die in Abschn. C Unterabschnitt IV Nr. 5 der o. g. FMBek zur Durchführung des 2. Krankenversicherungsänderungsgesetzes getroffene Regelung erfordert keine Ergänzung der Antragsvordrucke. Die in Betracht kommenden Angestellten sind lediglich in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass, soweit erforderlich, die zustehenden Leistungen aus der freiwilligen Krankenversicherung für jeden Beleg gesondert durch eine entsprechende Bestätigung der Krankenkasse nachzuweisen und die Kassenleistungen bei der Zusammenstellung der Aufwendungen (Vordruck B und C) in der Bemerkungsspalte einzutragen sind. Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen, die auf zustehende Sachleistungen verzichtet haben, ist der Geldwert dieser Sachleistungen zu bescheinigen und einzutragen. Der Beihilfebescheid (Vordruck C) muss die Berechnung der Beihilfe erkennen lassen. Soweit erforderlich, ist der amtliche Vordruck durch ein entsprechendes Beiblatt zu ergänzen.
Angestellte, die den Beitragszuschuss nach § 405 RVO n.F. nicht in Anspruch nehmen, erhalten - wie früher - Beihilfen ohne Anrechnung der Leistungen aus der freiwilligen Krankenversicherung (vgl. Absatz 2 Satz 2 der FMBek vom 01.03.1971, Az.: P 2026 - 27/12 - 13 108, FMBl S. 145, StAnz Nr. 9). Zur Vermeidung von Missbräuchen (lediglich vorübergehende Nichtinanspruchnahme des Beitragszuschusses für Zeiten, in denen erhöhte Krankheitsaufwendungen zu erwarten sind) wird ab 1. Januar 1972 die unverminderte Beihilfe nur dann geleistet, wenn der Beitragszuschuss für das gesamte Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Angestellte weist nach, dass die nach § 405 RVO n.F. erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. nicht vorgelegen haben. Etwaige dadurch entstehende Beihilfeüberzahlungen sind vom Angestellten voll zu erstatten. Beihilfebescheide für Angestellte, die einen Zuschuss nach § 405 RVO n.F. nicht beziehen, sind mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen.
Bayer. Staatsministerium der Finanzen
I.A.
Dr. Bensegger
Ministerialdirektor
Anlage
Rundschreiben des Bundesministers des Innern
vom 10. Mai 1971 - D II 4 - 220 220 - 2/35 -
Die Ausführungen in Abschnitt A meines o.a. Rundschreibens über die Gewährung von Beihilfen an nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Angestellte, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung der Arbeitgeber nach § 405 RVO beteiligt ist, werden zur Klärung von Zweifelsfragen wie folgt ergänzt: