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Text gilt ab: 24.06.1971

I. Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen zur Krankenversicherung des Angestellten (Abschnitt A Abs. 5 Satz 1 des Rundschreibens vom 17. Februar 1971 [FMBl S. 145/146])

1.
„Arbeitgeber “ im Sinne dieser Bestimmung ist nur der Arbeitgeber des beihilfe-berechtigten Angestellten. Dementsprechend sind Versicherungsleistungen für berücksichtigungsfähige Angehörige dann nicht von den beihilfefähigen Aufwendungen abzusetzen, wenn der Arbeitgeber des beihilfeberechtigten Angestellten nicht nach § 405 RVO an der Aufbringung der Beiträge zur Krankenversicherung des berücksichtigungsfähigen Angehörigen beteiligt ist, weil dieser beispielsweise von einem privaten Arbeitgeber den Beitragszuschuss erhält. Nr. 3 Absatz 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften bleibt unberührt; es bleibt jedoch vorbehalten, eine entsprechende Regelung für freiwillig oder privat versicherte berücksichtigungsfähige Angehörige zu treffen.
2.
Der Arbeitgeber ist nur insoweit an der Aufbringung der Beiträge für die Krankenversicherung des Angestellten beteiligt, als die jeweilige Versicherung oder Zusatzversicherung gemäß § 405 RVO bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt wird (vgl. Abschnitt IV Nr. 1 Absatz 3 und Nr. 5 meines Rundschreibens zur Durchführung des § 405 Absatz 1 RVO vom 10. Mai 1971*)*). Leistungen aus Versicherungen oder Zusatzversicherungen, die hiernach nicht bezuschusst werden, sind daher auch nicht von den beihilfefähigen Aufwendungen abzusetzen, sofern die Leistungen von der Krankenkasse gesondert ausgewiesen werden. Auch Leistungen aus Versicherungen, die der Angestellte dem Arbeitgeber als Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag nicht angegeben hat, können nicht von den beihilfefähigen Aufwendungen abgesetzt werden, da ein Zuschuss nicht gezahlt wird.
3.
Versicherungsleistungen sind grundsätzlich nur dann von den beihilfefähigen Aufwendungen abzusetzen, wenn sie zur Verminderung oder Deckung dieser Aufwendungen gewährt werden. Hierzu gehören beispielsweise nicht Leistungen, die als Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes gewährt werden und Leistungen aus einer Sterbegeld-(Zusatz-)Versicherung, sofern diese Leistungen gesondert ausgewiesen werden.
4.
Die dem Angestellten zustehenden Leistungen aus einer freiwilligen Krankenversicherung sind auch dann von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, wenn der Angestellte anstelle dieser Leistungen Beitragsrückgewähr in Anspruch nimmt.

*) [Amtl. Anm.:] Abschn. C Unterabschn. IV Nr. 1 Abs. 3 und Nr. 5 der gleichzeitig veröffentlichten FMBek v. 24.6.1971, Az.: P 2004 – 17/19 – 36 265, zur Durchführung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes