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Text gilt ab: 01.10.2024

3.   Erstattung der Kosten für eine evtl. erforderliche augenärztliche Untersuchung bzw. für die Beschaffung einer Bildschirmbrille:

1Die Kosten für eine eventuell noch erforderliche augenärztliche Untersuchung und für die Beschaffung einer Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr. 2Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise ist das als Anlage 1 beigefügte Antragsformular zu verwenden.
3Nach § 11 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in den Fällen, in denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses mit dem einfachen Satz zu berechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ). 4Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn der Ärztin oder dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von der Beschäftigungsdienststelle ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird (vergleich Anlage 2). 5In aller Regel sind nur folgende GOÄ-Nummern erstattungsfähig: 1, 6, 70, 1200 oder 1201, 1202, 1203, 1204 und 1207. 6Weitere Leistungen im Einzelfall können nur bei individuellen Besonderheiten und entsprechender ausführlicher Begründung erstattet werden.
7Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.
8Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung und die erstattungsfähigen Kosten für die Bildschirmbrille werden den Beschäftigten aus Mitteln der Beschäftigungsdienststelle erstattet und sind jeweils bei Titel 546 49 zu verbuchen. 9Bei den Landratsämtern zählen die Kosten zum Sachaufwand nach § 5 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern.