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Text gilt ab: 01.10.2024

1.   Allgemeines

1.1   Rechtliche Grundlagen

1Nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung hat der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr seinen Beschäftigten (Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. 2Die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt beziehungsweise Ärztinnen oder Ärzte im Sinne von § 7 ArbMedVV. 3Der Sehtest kann durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, aber auch durch eine andere fachkundige Person erfolgen. 4Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
5Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

1.2   Definition der Begriffe „normale Sehhilfen“, „spezielle Sehhilfen“

1 Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. 2Darunter sind unter anderem Fernbrillen, Gleitsichtbrillen und Lesebrillen zu verstehen. 3Spezielle Sehhilfen sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst. 4Sie eignen sich nicht als Alltagsbrille. 5Bildschirmbrillen können mit Einstärken-, Mehrstärken- oder speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern ausgestattet sein.

1.3   Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe bei altersbedingter Veränderung des Sehens

1Mit dem Alter vermindert sich das Akkommodationsvermögen, so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Lesebrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie auch schon früher. 2Eine Lesebrille ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie ein ausreichend großes Sehfeld besitzt und bei noch ausreichendem Akkommodationsvermögen scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 80 cm) ermöglicht.
3Wenn die Lesebrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht, oder die Universalgleitsichtbrille zwar für den Alltag ausreicht, aber zu Beschwerden bei der Bildschirmarbeit führt, ist eine Bildschirmbrille notwendig.
4 In der Regel gilt:
5Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingten) Beschwerden hat und dessen Sehschärfe in der Bildschirmdistanz ausreichend ist, benötigt keine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.