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Text gilt ab: 01.10.2024

2.   Feststellung der Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz, augenärztliche Untersuchung, Brillenanfertigung

1Die Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaften) einer Bildschirmbrille wird durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt festgestellt, sofern die jeweilige oberste Dienstbehörde keine andere Verfahrensweise zur Feststellung der Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaft) einer Bildschirmbrille festgelegt hat.
2Hierbei ist wie folgt vorzugehen:
a)
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt
1Beschäftigten ist, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerät eine arbeitsmedizinische Vorsorge vom Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn anzubieten und zu bezahlen.
2Integraler Bestandteil der Vorsorge ist ein Sehtest gemäß der Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln, hier: AMR Nummer 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 2013 (GMBl. S. 1264) und Entscheidungsgrundlage für die Empfehlung einer Bildschirmbrille ist das Testen der Sehschärfe (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände). 3Dazu gehört auch die Prüfung, ob mit der Alltagsbrille (Gleitsicht-, Fern- oder Lesebrille) eine ausreichende Sehschärfe in Bildschirmdistanz erreicht wird. 4Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass eine Anpassung der Alltagsbrille notwendig ist, hat diese Anpassung zu erfolgen. 5Erst wenn sich im Rahmen der weiteren Bildschirmarbeit mit der entsprechend angepassten Alltagsbrille weiterhin der Bedarf einer speziellen Sehhilfe ergibt, kann eine Kostenübernahme der Bildschirmbrille gemäß Nr. 3 erfolgen. 6Wird von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt eine Bildschirmbrille für erforderlich gehalten, hat diese oder dieser, sofern keine augenärztliche Untersuchung für erforderlich gehalten wird, auch den Typ der vorgesehenen Brillengläser und deren Gebrauchseigenschaften (Einstärken-, Mehrstärken- oder spezielle Bildschirmgleitsichtgläser) festzulegen.
b)
Untersuchung durch eine Augenärztin beziehungsweise einen Augenarzt
1Hält die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt eine augenärztliche Untersuchung für notwendig, ist diese vom Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn anzubieten. 2Beispielsweise kann es vorkommen, dass komplexere Augenerkrankungen oder besondere Fragestellungen eine augenärztliche Expertise zur Entscheidung über eine Bildschirmbrille oder deren Beschaffenheit erfordern. 3Eine augenärztliche Untersuchung ist zum Beispiel anzubieten, wenn Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Brille mit Prismen bestehen.
c)
Brillenanfertigung durch die Optikerin beziehungsweise den Optiker
1Die Optikerin beziehungsweise der Optiker bestimmt
1.
Refraktionswerte,
2.
Visus,
3.
Addition ausgehend von der Fernwirkung (für die kürzeste angegebene Entfernung: Tastatur und Leseentfernung),
und gibt diese Werte und Bezeichnungen auf der Rechnung an.
2Die Brille muss den funktionellen Anforderungen des Bildschirmarbeitsplatzes der oder des Beschäftigten genügen und entspiegelt sein. 3Getönte Gläser sind ungeeignet. 4Kontaktlinsen und Universalgleitsichtgläser erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine Bildschirmbrille. 5Einstärkengläser sind Bildschirmgleitsichtgläsern vorzuziehen, wenn dies die Additionswerte erlauben und das Akkommodationsvermögen ausreicht.
6Bei speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern werden anhand der angegebenen Hauptsehentfernungen die Wirkungsbereiche im Glas so angepasst, dass am Bildschirm in normaler Kopfhaltung gearbeitet werden kann. 7Dazu müssen außerdem die Gläser sowie die Brillenfassung ausreichend groß sein.
8Bei regelmäßigem Publikumsverkehr kann der Fernteil der Brillengläser auf diese Entfernung korrigiert werden. 9Dies führt allerdings, technisch bedingt, zu einer Einschränkung der Sehbereichsbreite für die Bildschirmentfernung und kann, abhängig von der Addition, die Bildschirmgeeignetheit der Brille stark einschränken.