Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022

4.   Zu § 3 des Arbeitsvertrages (Probezeit und Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse)

4.1   Probezeit

Nach § 2 Abs. 4 TV-L gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
Bei befristeten Arbeitsverträgen für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten
bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund die ersten sechs Wochen als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 TV-L),
bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 TV-L).
Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TV-L). Der Text des § 3 im Arbeitsvertragsmuster für die befristete Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis enthält deshalb eine entsprechende Formulierung.
Im Falle einer Befristung außerhalb des § 19 TVA-L BBiG bzw. § 18a TVA-L Pflege sowie bei unbefristeter Einstellung ist diese Formulierung in § 3 des entsprechenden Arbeitsvertragsmusters aufzunehmen.

4.2   Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 2 ist die ordentliche Kündigung ausdrücklich in § 30 Abs. 4 und 5 vereinbart. Für diese Befristungsfälle ist der Satz in § 3 Abs. 2 des jeweiligen Arbeitsvertragsmusters daher deklaratorisch.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist dagegen eine ordentliche Kündigung im TV-L nicht ausdrücklich vorgesehen. Deshalb ist in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Verweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 1 TV-L aufzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen sein soll.