Inhalt

BSatVV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 26.08.2020
4.
Nutzungsberechtigung

4.1 Nutzung durch Fernpendler und Fernpendlerinnen

4.1.1

1Ein Rechtsanspruch auf einen Behördensatellitenplatz besteht nicht. 2Die Behördensatelliten werden auf freiwilliger Basis eingerichtet und genutzt. 3Der Teilnehmerkreis kann begrenzt werden. 4Der persönliche Arbeitszeitanteil der Bediensteten hat auf die Nutzungsberechtigung keinen Einfluss.

4.1.2

1Zur Nutzung eines Büros (Nr. 3 Satz 2 Buchst. a bis d), des Ruhigarbeitsbereichs (Nr. 3 Satz 2 Buchst. e) und des Besprechungsraums (Nr. 3 Satz 2 Buchst. f) sind berechtigt:
a)
Bedienstete des Freistaates Bayern,
b)
mit Dienstsitz München, Nürnberg oder Regensburg,
c)
mit einer einfachen, täglichen Fahrstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle von mehr als 50 km.
2Dienststelle im Falle einer Abordnung ist die aufnehmende Dienststelle.

4.2 Nutzung durch andere Beschäftigte

4.2.1

Unabhängig von der Nutzung nach Nr. 4.1 kann der Besprechungsraum sowie der Ruhigarbeitsbereich von allen Bediensteten des Freistaates Bayern (Nr. 1) genutzt werden.

4.2.2

Die Belegung des Besprechungsraums und der Plätze im Ruhigarbeitsbereich erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Buchung (Windhund-Prinzip).