Inhalt
11.
Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen
11.1
Vor der Ablehnung eines Antrags auf Dauergenehmigung sowie bei Beendigung der Telearbeit oder des Mobilen Arbeitens innerhalb einer vereinbarten Probezeit ist auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten die örtliche Personalvertretung zu beteiligen. Soweit Leiterinnen oder Leiter von Justizvollzugseinrichtungen von der Ablehnung oder Beendigung innerhalb der Probezeit betroffen sind, ist auf Antrag der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz entsprechend zu beteiligen.
11.2
Das Staatsministerium der Justiz unterrichtet den Hauptpersonalrat einmal jährlich über die Anzahl und örtliche Verteilung der abgelehnten Anträge auf Telearbeit sowie auf dauerhafte mobile Arbeit.
11.3
Die in jedem Einzelfall bestehenden Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats bei dem Erlass einer schriftlichen Regelung oder dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nach Nr. 7.1.3 werden nicht berührt; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Telearbeitsplatzes oder Mobilen Arbeitsplatzes nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG.
11.4
Allgemeingültige Konkretisierungen der Dienstvereinbarung für die tatsächliche Vollzugspraxis für bestimmte Berufsgruppen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz. Dieses hat den Hauptpersonalrat einzubinden.
11.5
Die Beteiligungs- und Informationsrechte der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.