Inhalt

Text gilt ab: 25.04.2024

7.   Genehmigung und Beendigung

7.1   Genehmigung

7.1.1  

Telearbeit und Mobile Arbeit beruhen auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und können nicht angeordnet werden. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

7.1.2  

Die Bewilligung von Telearbeit sowie Mobiler Arbeit in einem vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus erfolgt durch Dauergenehmigung. Die Bewilligung von Mobiler Arbeit an einzelnen Tagen außerhalb eines vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus erfolgt durch Einzelgenehmigung.
Zuständig für die Bewilligung von Dauergenehmigungen sind die Leiterinnen oder Leiter der jeweils betroffenen Justizvollzugseinrichtung. Die Genehmigung von Telearbeit sowie Mobiler Arbeit an einzelnen Tagen außerhalb eines vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus, erfolgt durch die von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils betroffenen Justizvollzugseinrichtung benannten Personen.
Einzelgenehmigungen können nicht für Arbeitstage erteilt werden, die eine persönliche Anwesenheit in der Dienststelle erfordern. Eine Entscheidung per E-Mail ist ausreichend. Der Antrag soll aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen rechtzeitig per E-Mail gestellt und genehmigt werden.
Anträge auf Dauergenehmigung sind unter Angabe des angestrebten Beginns, der Dauer, des Umfangs, der zeitlichen Verteilung und ggf. besonderer Gründe schriftlich zu stellen. Sie sind über die jeweiligen Vorgesetzten mit deren Stellungnahme bei der Leiterin oder dem Leiter der jeweils betroffenen Justizvollzugseinrichtung vorzulegen. Dauergenehmigungen sind auf die Dauer der Beschäftigung bei der jeweiligen Dienststelle, längstens auf drei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Befristung um jeweils drei weitere Jahre ist zulässig. Bei der erstmaligen Erteilung einer Dauergenehmigung kann eine viermonatige Probezeit vereinbart werden, innerhalb der die Telearbeit oder Mobile Arbeit fristlos ohne wichtigen Grund beendet werden kann.
Die Genehmigung von Telearbeit sowie Mobiler Arbeit für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und anderer Justizvollzugseinrichtungen ist dem Staatsministerium der Justiz vorbehalten. Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugsanstalten und anderer Justizvollzugseinrichtungen wird allgemein genehmigt, Telearbeit bzw. Mobile Arbeit an bis zu zwei Tagen je Woche in Anspruch zu nehmen. Soweit hierfür ein regelmäßiger Turnus beabsichtigt ist, ist dies schriftlich zur Beinahme zu den Personalakten mitzuteilen. Bei Mobiler Arbeit an einzelnen Tagen außerhalb eines festen Turnus ist eine Anzeige an das Staatsministerium der Justiz nicht erforderlich; es wird davon ausgegangen, dass dies in solchen Fällen in den Justizvollzugseinrichtungen in geeigneter Weise kommuniziert wird, insbesondere auch, wie die Anstaltsleiterin bzw. der Anstaltsleiter in der Mobilen Arbeit zu erreichen ist.

7.1.3  

Die nähere Ausgestaltung bei Dauergenehmigungen erfolgt im Beamtenbereich durch einvernehmliche schriftliche Regelung, im Arbeitnehmerbereich durch schriftliche Vereinbarung.

7.2  

Beendigung von Telearbeit oder Mobiler Arbeit, die in einem vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus erfolgt.

7.2.1  

Die Beschäftigten haben das Recht, die Teilnahme zu beenden und unter Einhaltung einer angemessenen Frist wieder ihre gesamte Dienstleistung in der Dienststelle zu erbringen. Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist berechtigt, die Telearbeit oder Mobile Arbeit aus einem wichtigen Grund vorzeitig zu beenden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigt werden. Die Teilnahme endet außerdem bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen. Bei einer wesentlichen Änderung der Grundlage der Entscheidung, insbesondere bei einer Änderung der übertragenen Geschäftsaufgaben oder einem Wegfall der familien- bzw. sozialpolitischen Gründe, ist neu über die Genehmigungsfähigkeit der Telearbeit oder Mobilen Arbeit zu entscheiden.

7.2.2  

Die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen wird in der Regel mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem das maßgebliche Ereignis stattgefunden hat.