Inhalt
4.
Formen und zeitlicher Umfang
4.1
Telearbeit kann in einem vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus, auch stundenweise erfolgen.
4.2
Mobile Arbeit kann erfolgen
- –
in einem vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus, auch stundenweise oder
- –
an einzelnen Tagen außerhalb eines vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus, auch stundenweise.
4.3
Die Kombination der verschiedenen Formen zu verschiedenen Zeiten ist grundsätzlich möglich.
4.4
Telearbeit wird in der Regel alternierend in der Form genehmigt, dass die Arbeitsleistung teilweise zu Hause und teilweise an der Dienststelle erbracht wird. Reine Telearbeit in der Form, dass die Arbeitsleistung im Wesentlichen zu Hause erbracht wird, soll nur ausnahmsweise und für begrenzte Zeiträume genehmigt werden.
Mobile Arbeit ist nur alternierend in der Form möglich, dass die Arbeitsleistung teilweise von anderen Orten als dem regulären Arbeitsplatz und teilweise an der Dienststelle erbracht wird.
Wohnraumarbeit soll nur ausnahmsweise und für begrenzte Zeiträume stattfinden.
4.5
Insgesamt können Telearbeit und Mobiles Arbeiten bis zu 40 v. H. der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Ein höherer Anteil ist ausnahmsweise möglich, beispielsweise aus familiären und sozialen Gründen oder weil dies zumindest auch in einem dienstlichen Interesse liegt.