Inhalt
3. Stundenermäßigungen
1Die Unterrichtspflichtzeit der Förderlehrkräfte wird ermäßigt
3.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
- a)
mindestens 50
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um 2 Wochenstunden
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- b)
mindestens 70
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um 3 Wochenstunden
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- c)
mindestens 90
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um 4 Wochenstunden
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3.2
für Förderlehrkräfte nach Vollendung des
- a)
58. Lebensjahres
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um 1 Wochenstunde
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- b)
60. Lebensjahres
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um 2 Wochenstunden
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- c)
62. Lebensjahres
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um 3 Wochenstunden
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2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. 3 Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. 4 Förderlehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. 5 Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 3.1 und 3.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 6Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 7Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden.