Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

1. Regelmäßige Arbeitszeit

1Förderlehrkräfte haben im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit neben einer wöchentlich festgesetzten Zahl von Unterrichtsstunden (Unterrichtspflichtzeit) noch Verwaltungsstunden für Mitarbeit bei schulischen Aufgaben (nach näherer Bestimmung durch den Schulleiter) abzuleisten. 2Die Unterrichtspflichtzeit und die Verwaltungsstunden sind ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
3Für die Arbeitszeit der Förderlehrkräfte im Beamtenverhältnis an den staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen und Schulen für Kranke sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
4Für tarifbeschäftigte Förderlehrkräfte an den staatlichen genannten Schularten gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 5Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) und der Dienstanweisung für Förderlehrer in der jeweils geltenden Fassung.