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Text gilt ab: 26.09.2019

4. Sonderberechtigungen

4.1 

In folgenden Fällen ist die Zustimmung des Beschäftigten zum Aufbau einer Fernadministrationszugangsverbindung entbehrlich (Berechtigungsstufe 2):

4.1.1 

bei Bedrohung des Justiznetzes durch Viren oder sonstige Schadprogramme, sofern der Bedrohung nicht in anderer Weise entgegengewirkt werden kann;

4.1.2 

zur Fehlerbehebung, sofern der Beschäftigte dem im Vorfeld zugestimmt hat;

4.1.3 

zur Fehlerbehebung am Wochenende bzw. an sonstigen dienstfreien Tagen nach einer durchgeführten Softwareverteilung, sofern die Maßnahme die Betriebsfähigkeit des APC sichert.

4.2 

Bei durch Tatsachen begründetem Missbrauchsverdacht oder begründetem Verdacht auf einen dienst-, arbeits- oder datenschutzrechtlichen Verstoß können unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften personenbezogene Missbrauchskontrollen durchgeführt werden.

4.3 

In den Fällen gemäß den Nrn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.2 ist der Beschäftigte unter Mitteilung der Grundlage und der erfolgten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

4.4 

Durch Maßnahmen nach Nr. 4.2 gewonnene Daten werden auf Anordnung des für die Sicherheit des Justiznetzes zuständigen Beschäftigten (sog. Ressort-CERT) durch die Support-Mitarbeiter ausgewertet und der zuständigen Stelle übergeben. Der von der Kontrolle betroffene Beschäftigte ist von der zuständigen Stelle über Umfang, Zweck und Ergebnis einer solchen Missbrauchskontrolle zu unterrichten und ihm ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltung einer Maßnahme entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, sofern dies durch den Beschäftigten beantragt wird. Der Beschäftigte ist hierüber zu belehren.
Unterlagen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

4.5 

Jeder Zugriff entsprechend der Berechtigungsstufe 2 muss unabhängig von der Protokollierung dokumentiert und begründet werden.