Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

2.   Durchführung des Mitarbeitergesprächs

2.1   Personenkreis

1Mitarbeitergespräche sind grundsätzlich mit allen Beschäftigten des Freistaates Bayern zu führen. 2Ausgenommen sind beurlaubte oder vollständig vom Dienst freigestellte Beschäftigte.

2.2   Zuständigkeit

1Gesprächspartner sind grundsätzlich die unmittelbare Führungskraft und ihre Mitarbeiterin oder ihr Mitarbeiter. 2Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mehrere Führungskräfte, empfiehlt sich jeweils ein Gespräch mit jeder Führungskraft, sodass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter letztlich mehrere Mitarbeitergespräche geführt hat.
3Im Falle der Abordnung sollen die Gespräche, abhängig von der voraussichtlichen weiteren beruflichen Verwendung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, mit den Führungskräften der aufnehmenden oder abgebenden Behörde geführt werden. 4Nach Absprache zwischen den Gesprächspartnern können die jeweils anderen Führungskräfte beigezogen werden.

2.3   Turnus

Ein Mitarbeitergespräch ist mindestens alle zwei Jahre zu führen.

2.4   Dokumentation

1Die Abfassung eines Gesprächsprotokolls oder das schriftliche Festhalten einzelner Inhalte ist nicht unbedingt erforderlich, kann jedoch erfolgen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die Führungskraft oder beide dies wünschen, gegebenenfalls auch nur für vereinbarte Maßnahmen oder bestimmte Ziele. 2Die Einhaltung eines festgelegten Protokolls ist dabei nicht geboten. 3Wird ein Dokument über den Inhalt des Mitarbeitergesprächs erstellt, so ist es von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. 4Jeder Gesprächspartner erhält eine Ausfertigung zum Verbleib.
5Ist von den Gesprächspartnern keine Dokumentation des Gesprächsinhalts gewünscht, genügt die gegenseitige Bestätigung in Textform, dass und wann das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.

2.5   Leitfaden

Ein Leitfaden zu den Zielen und dem Inhalt der Mitarbeitergespräche ist von den jeweiligen Stellen vorzuhalten und erforderlichenfalls zu ändern.

2.6   Beteiligung

Die einschlägigen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts, des Schwerbehindertenrechts sowie des Gleichstellungsgesetzes sind bei Änderungen der Regelungen zum Mitarbeitergespräch bei den Behörden zu beachten.

2.7   Schulungen

Die Führung von Mitarbeitergesprächen erfordert ein hohes Maß an Engagement und speziell hierauf abgestimmte Fähigkeiten, die gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen der verantwortlichen Stellen vermittelt werden sollen.