Inhalt
1Weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte dürfen bei der Beurteilung oder Leistungsfeststellung bevorzugt oder benachteiligt werden. 2Eine Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter oder als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vergleiche Abschnitt 3 Nr. 4 VV-BeamtR). 3Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften insbesondere bei den Einzelmerkmalen „Quantität“ und „Einsatzbereitschaft und Motivation“ ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. 4Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayGlG).