Inhalt
4.
Beurteilung und Leistungsfeststellung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
1Bei der Beurteilung einschließlich der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten sind § 178 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), Art. 21 LlbG sowie die Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 2Auf Nr. 9 BayInklR wird ausdrücklich hingewiesen (vergleiche Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR). 3Gleiches gilt für die Leistungsfeststellung (vergleiche auch Abschnitt 5 Nr. 6.1.2 Satz 3 VV-BeamtR). 4Für die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung gilt Nr. 9.6 BayInklR. 5Auf die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX wird hingewiesen.