Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
25.
Beförderungsauswahl

25.1 Konstitutives Anforderungsprofil

Soweit Dienstposten mit zwingend erforderlichen Anforderungen (konstitutives Anforderungsprofil) verbunden sind, können diese nur mit verbeamteten Beschäftigten besetzt werden, die über diese besonderen Qualifikationsanforderungen verfügen, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG.

25.2 Auswahl

1Stehen mehr Beamtinnen und Beamte zur Beförderung an, als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt grundsätzlich das Höchstpunktverfahren. 2Vorrang hat die Beamtin oder der Beamte mit der höchsten Punktzahl im gleichen Statusamt der im Sinne der aktuellen Beurteilungsrichtlinien vergleichbaren aktuellen Beurteilung. 3Sofern keine Anlassbeurteilungen gemäß der jeweils aktuellen Beurteilungsrichtlinie des StMGP erstellt werden müssen, sind bei gleichem Punktwert des Gesamturteils für eine Auswahlentscheidung in nachstehender Reihenfolge als weitere Auswahlkriterien anzuwenden:
a)
Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien der aktuellen Beurteilung (Nr. 25.3 Satz 3 bis 5),
b)
Gesamtpunktwert (Summe aller Einzelpunktwerte) der aktuellen Beurteilung,
c)
Gesamturteil einer vorangegangenen vergleichbaren Vorbeurteilung,
d)
Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien einer vorangegangenen vergleichbaren Vorbeurteilung,
e)
Gesamtpunktwert einer vorangegangenen vergleichbaren Vorbeurteilung,
f)
Höchstwert des für den Dienstposten geltenden Entscheidungskriteriums (Nr. 25.3 Satz 6),
g)
Schwerbehinderung (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 LlbG).
4Das jeweils nächstgenannte Kriterium kommt nur zur Anwendung, wenn auf Grund des vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist. 5Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 8 BayGlG sind zu beachten. 6Der Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien ist kaufmännisch auf zwei Dezimalen nach dem Komma zu runden.

25.3 Binnendifferenzierung

1Die wesentlichen Beurteilungskriterien für die Binnendifferenzierung sind in ihrer Wertigkeit gleich. 2Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist zur Bestimmung der maßgebenden Gruppe der wesentlichen Beurteilungskriterien die Art des zu übertragenden Dienstpostens entscheidend. 3Die wesentlichen Beurteilungskriterien im Sinne von Nr. 25.2 Satz 3 Buchst. a bestimmen sich nach Nr. 9.2 Satz 1. 4Im Falle einer abweichenden Festlegung der Beurteilungskriterien gemäß Nr. 9.2 Satz 2 sind diese mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderungsauswahl oder im Falle der Ausschreibung des Dienstpostens einen Tag vor deren Veröffentlichung durch den Leiter oder die Leiterin der Behörde im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG festzulegen. 5Gleiches gilt für das Entscheidungskriterium nach Nr. 25.2 Satz 3 Buchst. d. 6Sind Einzelkriterien nicht bei allen Bewerberinnen und Bewerbern in den jeweils zu vergleichenden Beurteilungen bewertet, so werden nur die wesentlichen Beurteilungskriterien in die Binnendifferenzierung einbezogen, die bei allen Bewerberinnen und Bewerbern beurteilt wurden.