Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
24.
Besondere Beförderungsvoraussetzungen
Es gelten folgende besondere Beförderungsvoraussetzungen:

24.1 Beförderung von A 9 nach A 9 mit Amtszulage

1Die Vergabe der unwiderruflichen Amtszulage nach Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) setzt die schriftliche Übertragung einer Aufgabe durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung und die damit verbundene dauerhafte Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von Funktionen der BesGr. A9 abhebt. 2Das ist insbesondere der Fall bei der Leitung von Arbeitsbereichen oder Arbeitsgruppen oder vergleichbaren Einheiten oder bei der überwiegend selbstständigen Ausübung von besonders verantwortungsvollen oder schwierigen Aufgaben als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.

24.2 Beförderung von A14 nach A15

1Eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 ist grundsätzlich 6 Monate nach Beendigung des Außendienstes oder bei Feststellung einer Ausnahme vom Außendienst gemäß der Richtlinie für die Ableistung des Außendienstes für verbeamtete Beschäftigte des StMGP in der jeweils geltenden Fassung möglich. 2Für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 während der Zeit des Außendienstes gilt die Richtlinie über die Voraussetzungen für die Ableistung des Außendiensts für verbeamtete Beschäftigte des StMGP (Außendienstrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. 3Im Falle eines dokumentierten Verzichts der Beamtin oder des Beamten auf die Ableistung des Außendienstes im Sinne der Außendienstrichtlinie ist für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A15 nur die Erfüllung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erforderlich.

24.3 Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene (Art. 20, 37 LlbG)

1Nach erfolgreich abgeschlossener modularer Qualifizierung ist eine Beförderung in die nächsthöhere Qualifikationsebene möglich, wenn die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzung des Art. 17 Abs. 6 Satz 2 LlbG erfüllt sind; ein Anspruch besteht nicht. 2Die modulare Qualifizierung entbindet nicht von der Pflicht zum Durchlaufen aller Ämter einer Fachlaufbahn, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG; eine erfolgreich abgeschlossene modulare Qualifizierung ermöglicht weder eine Sprungbeförderung noch Ausnahmen von Beförderungsverboten. 3Die gesetzliche Mindestwartezeit rechnet ab der Beförderung in das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Übertragung eines einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Eingangsamts oberhalb der bisherigen Qualifikationsebene nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 LlbG) entsprechend.