Inhalt
23.
Allgemeine Beförderungsgrundsätze und -voraussetzungen und Verfahren
23.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte, Gleichbehandlung
23.1.1
Leistungsgrundsatz
1Für Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Dienstposten gilt der Leistungsgrundsatz; sie sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Voraussetzung für eine Beförderung ist, dass für die Verleihung des Amts eine freie und besetzbare Planstelle der erforderlichen Wertigkeit zur Verfügung steht. 3Befördert werden können nur jene verbeamteten Beschäftigten, bei denen nach Ablauf der gesetzlichen Mindestwartezeiten die Beförderungsreife (Nr. 23.2) vorliegt. 4Nr. 24 ist zu beachten. 5Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
23.1.2
Beförderungen bei Beurlaubungen
1Während der Dauer von Beurlaubungen sind Beförderungen grundsätzlich ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht im Falle von Erholungsurlaub, bei Elternzeit im Sinne des § 23 Abs. 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder Beurlaubungen zur Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. 3Eine Beförderung kann zurückgestellt werden, wenn im Auswahlzeitpunkt nachvollziehbare und begründete Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten bestehen. 4An einer gesundheitlichen Eignung fehlt es insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung erfüllt sind oder eine amtsärztliche Untersuchung bereits eingeleitet wurde.
23.1.3
Fürsorge für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen ist sicherzustellen; auf Art. 21 LlbG und die Bayerischen Inklusionsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
23.1.4
Gleichbehandlung
Art. 8 und 14 BayGlG sind zu beachten.
23.2
Beförderungsreife
1Für alle Beförderungen ist – soweit nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien keine Ausnahmen gelten – die jeweils aktuelle periodische Beurteilung im zum Zeitpunkt der Beurteilung aktuellen Statusamt maßgebend. 2Eine Beförderung vor der ersten periodischen Beurteilung im jeweiligen Statusamt ist grundsätzlich ausgeschlossen. 3Erstmalige Beförderungen nach einer Verbeamtung auf Lebenszeit kommen grundsätzlich erst nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Stichtag der ersten periodischen Beurteilung unter Beachtung des Beurteilungsergebnisses in Betracht. 4Die gesetzlichen Mindestwartezeiten sind zu beachten. 5Die Erfüllung gesetzlicher Mindestdienstzeiten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Art. 18 Abs. 1 und 2 LlbG hat keine begründende Wirkung für einen Beförderungszeitpunkt. 6Soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 ARLPA vorliegen, kann bei der Beförderung in ein Amt der BesGr A 14 von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG abgewichen werden.
23.3
Verfahren
1Nach jeder Beurteilungsrunde wird mindestens eine Beförderungsrunde pro Kalenderjahr durchgeführt. 2Die Durchführung weiterer Beförderungsrunden richtet sich nach der jeweiligen Planstellensituation. 3Vor jeder Beförderungsrunde informiert das Personalreferat des StMGP den örtlichen Personalrat über die Anzahl der geplanten Beförderungen. 4Der Personalrat erhält hiernach Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Darüber hinaus stellt das Personalreferat des StMGP vor einer Beförderungsrunde die Mindestkriterien ins Intranet ein, die in der jeweiligen Besoldungsgruppe eine Beförderung ermöglichen.