Inhalt
22.
Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen
1Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBesG setzt eine überdurchschnittliche Beurteilung der Beamtin oder des Beamten voraus. 2Nr. 20.4 gilt entsprechend. 3Für die Bildung der Vergleichsgruppe ist Nr. 10.1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.