Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
21.
Feststellung der Erfüllung der Mindestkriterien

21.1 Verfahren

1Die Erfüllung der Mindestkriterien ist festzustellen. 2Zeigen sich während des Feststellungszeitraums Leistungsmängel, die die Erfüllung der Mindestanforderungen ausschließen, hat die oder der unmittelbare Vorgesetzte die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, diese Mängel auszuräumen. 3Dazu ist die Beamtin oder der Beamte auf die konkreten Leistungsdefizite hinzuweisen. 4Das Personalreferat ist darüber zu informieren.

21.2 Stufenstopp

1Wird trotz des Vorgehens nach Nr. 21.1 Satz 2 und 3 befunden, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (sogenannter Stufenstopp), so erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung. 2Auf Art. 77a des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) wird hingewiesen.

21.3 Überprüfungsverfahren

Sofern im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (Art. 62 Abs. 5 LlbG) nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden, wirkt die erneute Eröffnung der Leistungsfeststellung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.