Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
20.
Zuständigkeit, Voraussetzungen, Verfahren

20.1 Allgemeines

Für die Leistungsfeststellung gelten ergänzend zu Abschnitt 5 VV-BeamtR die nachfolgenden Regelungen:

20.2 Gegenstand der Leistungsfeststellung

1Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die fachlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten. 2Die Leistungsfeststellung soll mit einer periodischen Beurteilung im Sinne des Abschnitts 2 oder einer Probezeitbeurteilung oder Einschätzung während der Probezeit nach Abschnitt 3 verbunden werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 5 Nr. 2.1 VV–BeamtR). 3Sofern ein Vorgehen nach Satz 2 nicht in Betracht kommt, ist für die gesonderte Leistungsfeststellung das Muster der Anlage 5 zu verwenden. 4Zuständig für die Leistungsfeststellung ist die Behördenleitung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG.

20.3 Feststellungszeitraum

1Maßgeblich für die Leistungsfeststellung ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung während der Probezeit vergangene Zeitraum (Feststellungszeitraum). 2Soweit bei Beamtinnen und Beamten auf Probe noch keine Einschätzung während der Probezeit oder Probezeitbeurteilung erstellt wurde, ist auf den Zeitraum seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abzustellen.

20.4 Abweichungen

Soweit in Nr. 9 von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese auch bei der Leistungsfeststellung anzuwenden (Art. 62 Abs. 6 LlbG).

20.5 Eröffnung

Die gesonderte Leistungsfeststellung ist entsprechend den Regelungen der Nr. 10.3 zu eröffnen.