Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
19.
Verfahren

19.1 Vergleichsgruppe

1Zur Laufbahnnachzeichnung wird aus den aktuellen periodischen Beurteilungen eine ausreichend große und sachgerecht aufgestellte Vergleichsgruppe gebildet. 2Die Vergleichsgruppe setzt sich zusammen aus denjenigen Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt der letzten tatsächlich erfolgten periodischen Beurteilung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten in derselben Besoldungsgruppe, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, im selben fachlichen Schwerpunkt dasselbe Gesamturteil erreicht haben. 3Sie soll mindestens fünf Beamtinnen und Beamte umfassen. 4Umfasst die Vergleichsgruppe weniger als fünf Beamtinnen und Beamte, wird die letzte periodische Beurteilung hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen.

19.2 Ermittlung Durchschnitt

1Die fiktive Fortschreibung der einzelnen Teile der Beurteilung orientiert sich jeweils am Durchschnitt der in dieser Vergleichsgruppe bei den nächsten Beurteilungsrunden tatsächlich erreichten Gesamturteile und Feststellungen. 2Eine etwaige Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bleibt dabei außer Betracht.

19.3 Zeitpunkt fiktive Laufbahnnachzeichnung

1Die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist erst möglich, wenn die aktuellen periodischen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe eröffnet und gegebenenfalls überprüft sind. 2Die Vorgehensweise und das Ergebnis der fiktiven Nachzeichnung sind zu dokumentieren (siehe Abschnitt 3 Nr. 4.2 VV-BeamtR). 3Die Beurteilungsdaten der Vergleichsgruppe sind dabei zu anonymisieren; der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu geben.