Inhalt
18.
Zuständigkeit, Form und Ausgestaltung
18.1
Zuständigkeit
1Zuständig für die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung im Sinne des Art. 60 LlbG.
18.2
Form
Fiktive Laufbahnnachzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
18.3
Ausgestaltung
1Grundlage der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist die letzte periodische Beurteilung der Beamtin oder des Beamten. 2Diese ist hinsichtlich aller Teile (Gesamturteil, Einzelmerkmale, Aussagen zu Eignungsmerkmalen, Leistungsfeststellung) fiktiv fortzuschreiben.