Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
18.
Zuständigkeit, Form und Ausgestaltung

18.1 Zuständigkeit

1Zuständig für die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung im Sinne des Art. 60 LlbG.

18.2 Form

Fiktive Laufbahnnachzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.

18.3 Ausgestaltung

1Grundlage der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist die letzte periodische Beurteilung der Beamtin oder des Beamten. 2Diese ist hinsichtlich aller Teile (Gesamturteil, Einzelmerkmale, Aussagen zu Eignungsmerkmalen, Leistungsfeststellung) fiktiv fortzuschreiben.