Inhalt
17.1
Fiktive Fortschreibung bei Tätigkeit Personalvertretung u. a.
Die letzte periodische Beurteilung ist fiktiv fortzuschreiben bei Beamtinnen oder Beamten, die im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben und zum Beurteilungsstichtag wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, als Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte oder -beauftragter zu mindestens 60 % vom Dienst freigestellt sind, so dass für eine Beurteilung keine ausreichend repräsentative Tatsachengrundlage verbleibt, oder im dienstlichen Interesse beurlaubt sind und für die kein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Stelle vorliegt.
17.2
Fiktive Fortschreibung bei Elternzeit u. a.
1Die letzte periodische Beurteilung soll fiktiv fortgeschrieben werden bei Beamtinnen und Beamten, die im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben und sich zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit oder in familienpolitischer Beurlaubung befinden. 2Die fiktive Fortschreibung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte spätestens zum Beurteilungsstichtag den Dienst wiederaufgenommen hat; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung gemäß Abschnitt 2 nachzuholen.
17.3
Ausschluss fiktive Laufbahnnachzeichnung
1Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung scheidet aus, wenn noch keine periodische Beurteilung im Sinne des Abschnitts 2 erstellt wurde. 2Sie ist außerdem auf drei aufeinanderfolgende reguläre Beurteilungszeiträume beschränkt. 3Konkurriert eine Beamtin oder ein Beamter, für die oder den eine fiktive Laufbahnnachzeichnung nicht mehr möglich ist, mit anderen Beamtinnen und Beamten um einen Dienstposten, ist ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG als Grundlage für die Auswahlentscheidung durchzuführen. 4Die Auswahlkommission besteht mindestens aus der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung und des Referats, in denen der Dienstposten ausgeschrieben ist, sowie der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats. 5Die Leiterin oder der Leiter der Behörde im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG kann eine weitere Person als Mitglied der Auswahlkommission benennen. 6Abschnitt 4 der VV–BeamtR ist anzuwenden.