Inhalt
16.1
Allgemeines
1Beurteilungsbeiträge sind in folgenden Fällen zu erstellen:
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wenn im Falle eines Behördenwechsels oder einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse die Erstellung einer Zwischenbeurteilung nicht in Betracht kommt und die Dienstzeit seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums mindestens sechs Monate beträgt,
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wenn innerhalb eines Beurteilungszeitraums eine unmittelbare Vorgesetze oder ein unmittelbarer Vorgesetzter die Behörde verlässt oder für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vom Dienst befreit wird und mindestens drei Monate die Vorgesetztenfunktion innehatte, die Beamtin oder der Beamte eine Beurlaubung oder Freistellung von mehr als drei Monaten in Anspruch nimmt.
2War eine Beamtin oder ein Beamter seit dem Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums für mindestens sechs Monate abgeordnet und kehrt sie oder er an das StMGP zurück, so wird die bisherige Beschäftigungsbehörde aufgefordert, einen Beurteilungsbeitrag an das StMGP zu übersenden; Abschnitt 3 Nr. 11.2 Satz 4 VV-BeamtR gilt entsprechend. 3Im Falle eines Wechsels der Organisationseinheit durch die Beamtin oder den Beamten kann von der oder dem bisherigen unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsbeitrag angefordert werden.
16.2
Berücksichtigung Beurteilungsbeiträge
1Die Beurteilungsbeiträge sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. 2Beurteilungsbeiträge sind rechtzeitig an das Personalreferat zu übermitteln. 3Abschnitt 2 Nr. 10.2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.