Inhalt
1Zwischenbeurteilungen sind immer dann zu erstellen, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von Versetzung, Abordnung, von Freistellung oder Beurlaubung aus dienstlichen Gründen voraussichtlich mindestens 18 Monate außerhalb des Hauses tätig sein wird. 2In allen anderen Fällen kommen Zwischenbeurteilungen nur in Betracht, soweit die Regelungen zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen keine Anwendung finden. 3Zwischenbeurteilungen haben Vorrang vor fiktiven Laufbahnnachzeichnungen gemäß Abschnitt 5. 4Für Zwischenbeurteilungen gilt Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR mit folgenden Maßgaben.
14.1
Beurteilungszeitraum
1Für Beginn und Ende des Zwischenbeurteilungszeitraums gilt Art. 57 LlbG. 2Eine Zwischenbeurteilung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitraum seit Ende der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens 6 Monate tatsächlich Dienst geleistet wurde. 3Ist im Falle einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten eine Abordnung vorausgegangen, so endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Abschnitt 3 Nr. 10.3.2 Satz 1 VV–BeamtR). 4Dies gilt auch, wenn sich eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.
14.2
Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
1Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. 2Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 VV–BeamtR abzuschließen.
14.3
Verfahren bei Zwischenbeurteilungen
1Die Zwischenbeurteilung ist in zeitlichem Zusammenhang zu einem Behördenwechsel, einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen und zu eröffnen. 2Als einheitlicher Verwendungsbeginn gilt der Tag der Eröffnung, spätestens der Tag nach Ablauf von drei Monaten seit Unterzeichnung der Zwischenbeurteilung durch die Behördenleitung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG.
14.4
Entsprechende Anwendung
Die Nrn. 6.3.3, 7, 8.2, 8.3, 9, 10 gelten entsprechend.