Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
15.
Anlassbeurteilung

15.1 Allgemeines

1Anlassbezogene Beurteilungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn im Falle einer Konkurrenzsituation nicht für alle bei einer Stellenbesetzung infrage kommenden konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare aktuelle periodische Beurteilungen im Sinne des Abschnitts 2 oder des Abschnitts 5 vorliegen. 2Der Grund für die mangelnde Vergleichbarkeit ist unerheblich.

15.2 Verfahren

1Im Falle von Nr. 15.1 sind für alle konkurrierenden Beamtinnen und Beamten vergleichbare Anlassbeurteilungen zu erstellen, die mindestens einen Vergleichszeitraum von 6 Monaten und höchstens von 6 Jahren umfassen. 2Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung endet – soweit ein Datum für den Bewerbungsschluss einer Ausschreibung fehlt – einen Monat vor der geplanten Besetzung des gegenständlichen Postens.

15.3 Grundlage

1Grundlage für eine Anlassbeurteilung ist grundsätzlich die vorhandene Regelbeurteilung der Beamtin oder des Beamten und darf diese lediglich fortentwickeln. 2Das Erstellen einer Anlassbeurteilung schließt die Aktualisierung einer periodischen Beurteilung zum gleichen Zweck aus.

15.4 Entsprechende Anwendung

Anlassbeurteilungen sind entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu erstellen; die Nrn. 6.3.3, 7, 8.2, 8.3, 9, 10 gelten entsprechend.