Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Hinweise zu einzelnen Bestimmungen der Mustersatzung

2.1 

Zu § 1
1 § 1 schränkt die Besteuerung durch die Verwendung des Begriffs „Jahresaufwandsteuer“ generell auf die Fälle der Hundehaltung im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf ein. 2Damit ist insbesondere die Hundehaltung zum Zweck des Einkommenserwerbs von vornherein von der Besteuerung ausgenommen. 3Die Bestimmungen über die Steuerfreiheit (§ 2) haben insoweit nur deklaratorische Bedeutung.

2.2 

Zu § 2
Die Aufzählung in den Nrn. 1 bis 8 enthält daher zwei Fallgruppen:

2.2.1 

1Fallgruppe 1: Zum einen werden in deklaratorischer Weise Tatbestände aufgeführt, in denen ein Hund nicht im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf gehalten wird, also kein Aufwand im Sinne von § 1 der Satzung vorliegt; dazu gehören die Nrn. 1 bis 3. 2Weiterhin werden Fälle aufgeführt, bei denen die Steuerfreiheit sich bereits aus höherrangigen Rechtsvorschriften ergibt (Nrn. 4 bis 5 – hier: keine Besteuerung wegen Bundesrecht beziehungsweise auf Grund von Bundesrecht anwendbarer völkerrechtlicher Verträge).

2.2.2 

Fallgruppe 2: Zum anderen wird vor allem aus sozialen Gesichtspunkten und Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung einer Aufwandsteuer abgesehen; das gilt ganz oder teilweise für die Fälle der Nrn. 6 bis 8 (konstitutive Steuerbefreiungstatbestände).

2.2.3 

1Soweit die Aufzählung nur eine Klarstellung enthält (Fallgruppe 1), ist sie nicht abschließend; so ist zum Beispiel steuerfrei auch die Hundehaltung in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen ausschließlich zur Durchführung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben, die Haltung von (abgerichteten) Hunden, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden oder auch von Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden. 2Die Befreiung in der Fallgruppe 2 ist rechtsbegründend; sie kann daher nur für die dort genannten Fälle gelten.

2.3 

Zu § 3
1Beim Vollzug des § 3 Abs. 1 Satz 3 kann es zu Härtefällen kommen, wenn neben den dort genannten Personen auch ein Halter nach Abs. 1 Satz 1 für die Haltung desselben Hundes für das laufende Steuerjahr steuerpflichtig ist. 2Diese Fallgestaltung ist dadurch vorgezeichnet, dass nicht ein bestimmter Hund, sondern das Halten eines Hundes Gegenstand der Besteuerung ist (§ 1). 3Hier lassen sich mit der Erlassregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 227 AO zufriedenstellende Ergebnisse erzielen. 4Die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 soll gewährleisten, dass die Regelungen des § 4 Abs. 1 und des § 5 (zweite Alternative) nicht durch eine Verteilung mehrerer Hunde auf verschiedene Halter innerhalb eines Haushalts oder Betriebs umgangen werden können.

2.4 

Zu § 4

2.4.1 

Entfällt die Steuer nach § 4 Abs. 1, ist die Steuer aber bereits auf Grund eines bestandskräftigen Steuerbescheids bezahlt, so ist die Gemeinde verpflichtet, den Bescheid zu widerrufen und die bezahlte Steuer zu erstatten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO).

2.4.2 

1Der Hund muss gemäß § 4 Abs. 1 im jeweiligen Kalenderjahr mindestens drei Monate gehalten worden sein. 2Beginnt die Hundehaltung also am 1. Oktober eines Jahres, so entfällt die Hundesteuerpflicht, da der Hund erst mit Ablauf des 1. Januar des Folgejahres drei Monate gehalten worden ist (Fristbeginn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 2. Oktober des laufenden Jahres, 0:00 Uhr; Fristende gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 1. Januar des Folgejahres). 3Hält der Hundehalter den Hund schon vor dem 1. Januar des Kalenderjahres (also mindestens seit 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres) und endet die Haltung des Hundes im Verlaufe des 31. März des Kalenderjahres, so entfällt die Steuerpflicht für dieses Kalenderjahr, da der Hund keine drei Monate in diesem Kalenderjahr gehalten worden ist (mindestens drei Monate bestünde die Hundehaltung nur, wenn die Hundehaltung frühestens im Verlauf des 1. April des Kalenderjahres beendet würde: Fristbeginn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 1. Januar des laufenden Kalenderjahres; Fristende gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB: Ablauf 31. März des laufenden Kalenderjahres).

2.4.3 

§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 treffen Billigkeitsregelungen.

2.4.4 

1 § 4 Abs. 3 hebt insbesondere auf die Fälle des Umzugs des Hundehalters mit dem Hund ab. 2Der Verkauf oder die sonstige Weggabe an einen anderen Halter in derselben oder einer anderen Gemeinde löst dagegen grundsätzlich eine neue Steuerpflicht in der Person des neuen Halters aus.

2.5 

Zu § 5

2.5.1 

Die Gestaltung des Steuersatzes muss stets dem Zweck der Steuer als Aufwandsteuer Rechnung tragen und darf das Halten von Hunden jedenfalls nicht wirtschaftlich unmöglich machen (keine erdrosselnde Wirkung).

2.5.2 

Es ist nach der Rechtsprechung kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der für Kampfhunde erhöhte Steuersatz auch Kampfhunde mit positivem Wesenstest erfasst.

2.5.3 

Pauschalierungsvereinbarungen sind nach Art. 3 Abs. 4 KAG möglich; einer besonderen, satzungsmäßig eingeräumten Befugnis hierzu bedarf es nicht mehr.

2.6 

Zu § 6
Soll die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2 nicht für den Fall gewährt werden, dass der Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wird, sondern nur für den Fall, dass der Hund aus dieser Einrichtung mit Sitz im Gemeindegebiet vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wird, ist die Satzungsregelung entsprechend zu formulieren.

2.7 

Zu § 7

2.7.1 

Nach § 7 Abs. 1 werden Steuerermäßigungen nur gewährt, wenn ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt wird.

2.7.2 

1 § 7 Abs. 2 legt fest, dass für Kampfhunde weder Steuerermäßigungen gewährt werden noch Steuerbefreiungen nach den konstitutiven Steuerbefreiungstatbeständen. 2Ein Ausschluss der deklaratorischen Steuerbefreiungstatbestände für Kampfhunde ist nicht möglich, da die Steuerbefreiung bereits durch höherrangiges Recht festgelegt ist.

2.7.3 

1Der konstitutive Steuerbefreiungstatbestand in § 2 Nr. 6 wird nicht in § 7 Abs. 2 aufgezählt und bleibt damit auch auf das Halten von Kampfhunden anwendbar. 2Denn die vorübergehende Unterbringung von Kampfhunden in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen aus Gründen des Tierschutzes sollte steuerbefreit sein, da andernfalls das Risiko besteht, dass diese Einrichtungen die vorübergehende Unterbringung zukünftig verweigern und die zuständige Behörde dann für eine andere Unterbringung sorgen müsste.

2.8 

Zu § 9

2.8.1 

1Mit Urteil vom 2. Februar 2005 (Az. 4 N 01.2495) hat der BayVGH entschieden, dass eine Abgabensatzung, die die Bestimmung der Fälligkeit der Abgabenschuld der Behörde im Rahmen des Normvollzugs überlässt, insgesamt nichtig ist. 2Eine Satzungsregelung, nach der eine Abgabe zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig wird, genüge nicht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. 3Mithin muss die Satzung selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Steuerschuld fällig wird.

2.8.2 

1Nach Art. 12 KAG gilt für die Hundesteuer als Abgabe, die für bestimmte Zeitabschnitte (Kalenderjahr) erhoben wird, ein vereinfachtes Erhebungsverfahren. 2Die Gemeinden können in den Bescheiden bestimmen, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten, im Falle der Hundesteuer also auch für die Jahre, die auf das Jahr folgen, für das die Hundesteuer in dem Bescheid festgesetzt wird, und für die die Hundesteuer zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids weder entstanden noch fällig ist. 3Art. 12 KAG gilt unmittelbar, eine entsprechende wörtliche Übernahme in die Hundesteuersatzung ist nicht erforderlich.

2.8.3 

1 § 9 bestimmt nicht die Möglichkeit zur Erhebung von Abgaben über mehrere Zeitabschnitte durch einen Bescheid, sondern die Fälligkeit, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung bestimmt werden muss und deren Bestimmung in der Satzung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 12 KAG ist. 2Mit dem Bescheid muss die Gemeinde eindeutig regeln, dass dieser sowohl die Hundesteuer für den Zeitabschnitt einer bereits entstandenen und fälligen Hundesteuer festsetzt, als auch, dass dieser Bescheid auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten soll, für die nach der Satzung die Hundesteuer noch entstehen und fällig werden wird. 3In diesem Bescheid ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend anzugeben, an welchem Tag und mit welchem Betrag die Hundesteuer jeweils fällig wird. 4Die Fälligkeit selbst muss sich wegen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG aus der Satzung – hier § 9 – ergeben.

2.8.4 

1Die Fälligkeit kann frühestens zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe eintreten. 2Der Fälligkeitszeitpunkt kann in der Satzung nach einer bestimmten Frist – zum Beispiel acht Tage, 14 Tage oder einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids – oder durch Angabe eines bestimmten Datums bestimmt werden.

2.9 

Zu § 10

2.9.1 

§ 10 Abs. 1 und 2:
1In Abgabesatzungen können Gemeinden bestimmen, dass die für die Feststellung der Bemessungsgrundlage und für die Festsetzung der Abgaben maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände anzuzeigen sind. 2Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 4. März 1988, Az. 23 B 87.02994) können den im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa KAG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 AO am abgabenrechtlichen Verfahren Beteiligten Anzeigepflichten im Hinblick auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 90 AO gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 und 2 AO auferlegt werden. 3Denn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 AO können die Steuergesetze – das sind gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG und § 4 AO gemeindliche Abgabesatzungen – bestimmen, wer zur Abgabe einer „Steuererklärung“ verpflichtet ist und wann diese abzugeben ist. 4Eine solche „Steuererklärung“ ist auch die Anzeige eines abgabenrechtlich erheblichen Sachverhalts; denn sie ist dazu bestimmt, der Abgabengläubigerin alle für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen und für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände mitzuteilen.

2.9.2 

§ 10 Abs. 3:
1Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 23. Juli 1993, Az. 4 N 92.3729) umfasst die Ermächtigungsgrundlage (Art. 3 Abs. 1 KAG) zum Erlass der Hundesteuersatzung auch das Recht der Gemeinden, durch Satzung die Art und Weise der Erhebung, die Organisation und die Kontrolle der Steuer zu regeln. 2Insbesondere kann die Gemeinde festlegen, dass der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder außerhalb seines umfriedeten Grundbesitzes eine Steuermarke trägt. 3Beim Anlegen der Steuermarke handelt es sich um eine Form der Kennzeichnung von Gegenständen, wie sie Art. 16 Nr. 2 KAG aufführt. 4Zwar sind Tiere keine Sachen gemäß § 90a BGB, auf sie sind jedoch gemäß § 90a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anwendbar.