Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Allgemeine Hinweise

1.1 

1Die Hundesteuer kann auf Grund des Steuerfindungsrechts des Art. 3 KAG erhoben werden. 2Jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie das Halten von Hunden besteuert.

1.2 

1Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. 2Sie besteuert den Aufwand, der durch das Halten eines Hundes entsteht (Steuergegenstand). 3Aufwandsteuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 4Nicht Gegenstand der Hundesteuer ist daher das Halten des Hundes, das nur der Einkommenserzielung, also allein Erwerbszecken dient.

1.3 

1Örtlich ist eine Aufwandsteuer, wenn sie mit bedingtem Wirkungskreis ist. 2Nach dem Bundesverfassungsgericht sind Steuern mit bedingtem Wirkungskreis solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang, im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. 3Die Rechtsprechung bejaht dies für die Hundesteuer. 4Anknüpfungspunkt ist das Halten des Hundes im Gemeindegebiet. 5Dem Halten im Gemeindegebiet steht es nicht entgegen, dass der Hund das Gemeindegebiet auch verlässt. 6Maßgeblich ist, dass der Hund in einem Haushalt im Gemeindegebiet gehalten wird. 7Das bloße Mitführen beziehungsweise Mitnehmen von Hunden an den Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub erfüllt dagegen noch nicht den Tatbestand des „Haltens“ (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – vom 26. September 2012, Az. 4 B 12.1389, Rn. 22). 8Hat ein Halter mehrere Wohnungen inne, so findet das Halten des Hundes am Ort der Hauptwohnung statt, also der vorwiegend vom Halter benutzten Wohnung, also der Wohnung, in der er sich vorwiegend aufhält beziehungsweise wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Halters liegt und damit der Haushalt, in den der Hund aufgenommen worden ist. 9Das Mitführen beziehungsweise Mitnehmen des Hundes zu den weiteren (Zweit-)Wohnungen erfüllt damit nicht den Tatbestand des Haltens des Hundes auch in dem Gemeindegebiet, in dem die Zweitwohnung liegt und genutzt wird.

1.4 

1Abgabensatzungen können keine Bußgeldtatbestände enthalten. 2Das Kommunalabgabengesetz enthält – anders als die Vorgängernorm Art. 16 Abs. 1 des Gemeindeabgabengesetzes (GAG), die bis 1977 galt – eine abschließende Regelung der Bußgeldtatbestände im kommunalen Abgabenrecht und bietet keine Grundlage mehr zum Erlass bewehrter Abgabensatzungen.

1.5 

1Es ist nicht erforderlich, spezielle Mitwirkungspflichten in die Satzung aufzunehmen. 2Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 93, 97 oder 98 der Abgabenordnung (AO) ist die Gemeinde berechtigt, vom Steuerpflichtigen oder anderen Personen Auskünfte einzuholen oder entsprechende Unterlagen anzufordern oder die Vorführung des Hundes zu verlangen, um die Hundehaltung zu prüfen und so die für die Besteuerung erheblichen Maßnahmen zu ermitteln, zum Beispiel
Einholung von Auskünften vom Hundehalter als Verfahrensbeteiligten und anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 93 AO,
Anforderung von Unterlagen (Urkunden) vom Hundehalter als Verfahrensbeteiligten und anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 97 AO,
Vorführung des Hundes: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 98 AO.
3Weitere Voraussetzung für die Einholung von Auskünften oder Unterlagen von anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 1 Satz 3 AO.

1.6 

1Auf Grund des Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sind systematische Untersuchungen zur Sicherstellung der Veranlagung der Hundesteuer durchführbar (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 vom 15. September 2003, AllMBl. S. 803). 2Regelungen in der Satzung sind hierzu nicht möglich.