Inhalt

Text gilt ab: 30.04.2015

4. Hinweise zur doppelten kommunalen Buchführung

4.1 Konsolidierter Jahresabschluss

Nach Art. 102a GO, Art. 88a LKrO, Art. 84a BezO sind Kommunen, die ihr Haushaltswesen auf die doppelte kommunale Buchführung umgestellt haben, zur Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen verpflichtet.
Das diesbezügliche Modellprojekt wurde im Sommer 2014 abgeschlossen. Der daraus entstandene Praxisleitfaden steht im Internet unter http://www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komfinanzen/haushaltsrecht/index.php > ZUM THEMA > Veröffentlichungen zur Verfügung.

4.2 Ersatzbewertung von bebauten Grundstücken und Infrastrukturvermögen im Zuge der Eröffnungsbilanz

Gemäß Abschnitt II Nr. 7.2.3.4 der Bewertungsrichtlinie sind für den Fall, dass die Bewertung auf Ersatzwerten gemäß Abschnitt II Nr. 7.1.1.1 beruht, die historischen Anschaffungs- und Herstellungswerte im Regelfall über die Ermittlung aktueller Herstellungskosten von Objekten gleicher Art und Güte abzuleiten. Bei Gebäuden ist hierfür die Bewertung nach dem Gebäude-Sachwertverfahren auf der Grundlage von Normalherstellungskosten (NHK) vorzunehmen. Der ermittelte aktuelle Herstellungswert ist auf den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückzuindizieren.
Der für die Eröffnungsbilanz maßgebliche Wertansatz ergibt sich, indem die rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die planmäßigen Abschreibungen für die Zeit der Nutzung bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie um gegebenenfalls zu berücksichtigende außerplanmäßige Abschreibungen für Baumängel und Bauschäden vermindert werden.
Mit dieser (Ersatz-)Bewertungssystematik unvereinbar ist es, etwa auf Grundlage eines sich unter Berücksichtigung des bautechnischen Zustands des zu bewertenden Vermögensgegenstands zum Bewertungsstichtag ergebenden sog. Modernisierungsgrades eine sog. modifizierte Restnutzungsdauer zu ermitteln, dann auf Grundlage der für die entsprechende Gebäudeklasse üblichen Gesamtnutzungsdauer einen fiktiven Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt zu ermitteln und diesen der Berechnung der Abschreibungen zugrunde zu legen. Eine solche Handhabung führt in der Regel zu einer zu hohen Bewertung in der Eröffnungsbilanz und in der Folgezeit mithin zu einer höheren Abschreibung.
Auch bei der Bewertung von Infrastrukturvermögen ist auf den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt rückzuindizieren (vgl. Abschnitt II Nr. 7.2.5.5 der Bewertungsrichtlinie). Der vorstehende Absatz gilt daher ebenfalls für die Bewertung von Infrastrukturvermögen.